Satzung der Laufgemeinschaft Rheine-Elte e.V.

 

Inhalt

 

Präambel
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Verbandsmitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
§ 8 Beiträge
§ 9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
§ 11 Vereinsorgane
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
§ 14 Geschäftsführender Vorstand
§ 15 Gesamtvorstand
§ 16 Jugend des Vereins
§ 17 Kassenprüfung
§ 18 Auflösung des Vereins
§ 19 Gültigkeit dieser Satzung

 

Hinweis:

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie auch männliche Personen, Funktions- und Amtsträger angesprochen.

 

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 27. September 1999 in Rheine-Elte gegründete Verein führt den Namen Laufgemeinschaft (LG) Rheine-Elte.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Steinfurt eingetragen und führt den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Rheine.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  

§ 2      Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

Der Zweck des Vereins ist:

die Förderung des Sports unter besonderer Berücksichtigung des gesundheitsfördernden Aspekts,

die Jugendarbeit zu fördern und Jugendliche unter bestmöglicher Betreuung an die Leichtathletik heranzuführen,

einer breiten Bevölkerungsschicht die Möglichkeit zu geben, unter zeitgemäßen Bedingungen Ausdauersport zu betreiben.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche des Vereins, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,

die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen,

die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,

Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,

Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des gemeinschaftlichen respektvollen Zusammenlebens.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3      Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied im Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e.V. (FLVW) mit dem Sitz in Kamen. Der Verein und jedes seiner Einzelmitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des Deutschen Leichtathletik Verbands und des FLVW an.                                            

                      

§ 4      Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 6 Monate.

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/-in erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 

 

§ 5      Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

aktiven Mitgliedern

passiven Mitgliedern

Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und am Trainings- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht, sind aber berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Reglungen zu den Ehrenmitgliedern sind in der Ehrenordnung zu finden. 

 

§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)

durch Ausschluss aus dem Verein (§ 7)

durch Tod eines Mitgliedes

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur mit sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein unverzüglich herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge zu. 

 

§ 7      Ausschluss aus dem Verein

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;

in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

sich grob unsportlich verhält;

dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Dem betroffenen Mitglied wird innerhalb einer Frist von drei Wochen rechtliches Gehör gewährt. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen.

Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.

Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

 

§ 8      Beiträge

Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen Mitgliedsbeiträge. Diese werden halbjährlich oder jährlich erhoben.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Beiträge werden grundsätzlich durch Teilnahme am Bankeinzug erhoben.

Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag aus sozialen Gründen für ein bestimmtes Mitglied zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

Alle weiteren Belange regelt die Beitragsordnung.

 

§ 9      Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.           

                                              

§ 10    Ordnungsgewalt des Vereins

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Amts- und Funktionsträger sowie Übungsleitern und Trainern Folge zu leisten.

Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

Ermahnung oder Verwarnung;

Befristeter bis maximal 6-monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb;

Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

Dem betroffenen Mitglied wird innerhalb einer Frist von drei Wochen rechtliches Gehör gewährt. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.

Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen.

Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. 

 

§ 11    Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der geschäftsführende Vorstand

der Gesamtvorstand

die Jugendversammlung 

 

§ 12    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines.

Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von    dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Kalenderjahr abzuhalten.

Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen per Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Das Recht auf Teilnahme ist ein Mitgliederrecht. Teilnahmeberechtigt sind auch nicht stimmberechtigte Mitglieder.

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 20% der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder verlangt wird.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks müssen alle Mitglieder des Vereins zustimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dies ist vom Versammlungsleiter und von dem Protokollanten zu unterzeichnen und muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 20% der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder verlangt wird. Die Gesamtvorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

Alle Mitglieder können bis 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind der Mitgliederversammlung bis 5 Tage vor dem Termin per E-Mail zu veröffentlichen. 

 

§ 13    Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr

Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand

Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes

Entgegennahme des Kassenprüfberichts

Entlastung des Gesamtvorstandes

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Wahl und Abberufung des Gesamtvorstandes

Bestätigung des Jugendvorstandes

Wahl der Kassenprüfer

Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

Beschlussfassung über Beiträge

 

§ 14    Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden;

dem 2. Vorsitzenden;

dem Vorstand Finanzen. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.

Der geschäftsführende Vorstand kann zusammen mit Mitgliedern des Gesamtvorstandes Ausschüsse bilden.

Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit, aus welchen Gründen auch immer, vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, wenn mindestens zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken.

Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren und zu archivieren.

 

§ 15    Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes;

dem Schriftführer;

dem Sportwart;

dem Sponsorenbetreuer;

dem Pressewart;

dem Jugendvertreter.

Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.

Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen.

Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen.

Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und der Jugendvorstand durch die Jugendversammlung. Der Jugendvorstand muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.Die Wahl teilt sich wie folgt auf:im geraden Jahr:

2. Vorsitzender;

Vorstand Finanzen;

Sportwart;

Sponsorenbetreuer.

im ungeraden Jahr:

1. Vorsitzender;

Schriftführer;

Pressewart

Die Ausnahme bildet der Jugendvertreter, welcher im ungeraden Jahr von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung nur bestätigt werden muss.
 

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 

 

§ 16    Jugend des Vereins

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig.

Sie entscheidet eigenständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel unter der Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit.

Organe der Vereinsjugend sind:

die Jugendversammlung

der Jugendvorstand:

Jugendvertreter

Stellvertreter

Stellvertreter

Der Jugendvertreter ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
 

Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Sie ist nicht Satzungsbestandteil. 

 

§ 17    Kassenprüfung

Die zwei Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die zwei Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

Die zwei Kassenprüfer werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet und ein neuer Kassenprüfer hinzugewählt wird.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. 

 

§ 18    Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Steinfurt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden darf.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Jugendarbeit im Sport verwenden darf. 

 

§ 19    Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.02.2017 beschlossen.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.